AGB

Stand 01.10.2020

1. Geltungsbereich

Die Reppa.net GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) erbringt Softwareentwicklungsleistungen für ihre Kunden. Diese AGB (nachfolgend auch: Vereinbarung oder Vertrag) gelten für alle Verträge, die die Auftragnehmerin abschließt. Dies gilt insbesondere für die Vertragsbeziehungen zu Kunden (im Folgenden Auftraggeber), aber auch für alle anderen Verträge, welche die Auftragnehmerin im Zusammenhang mit ihrem Geschäftsbetrieb abschließt.

2. Vertragsgegenstand und Pflichten des Auftragnehmers

2.1 Soweit diese AGB im Zusammenhang mit der Beauftragung von Werk- oder Dienstleistungen einbezogen wurden, haben diese AGB den Charakter einer Rahmenvereinbarung und gelten für den jeweiligen Auftrag sowie für weitere nachfolgende förmlich oder formlos auf Zuruf erteilte Aufträge.

2.2
Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber die jeweils geschuldeten Leistungen mit angemessener fachlicher Sorgfalt nach den anerkannten Regeln der Technik. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer einzuschalten.

2.3
Wenn und soweit zwischen den Parteien vereinbart ist, dass der Auftragnehmer ein im Vertrag definiertes Leistungsergebnis erbringen soll, unterliegt der Vertrag hinsichtlich der der Softwareentwicklung dem Werkvertragsrecht; eine Anwendung des § 650 BGB ist ausgeschlossen. Wenn und soweit kein konkret definiertes Leistungsergebnis vereinbart ist, unterliegt der Vertrag dem Dienstvertragsrecht.

2.4
Wird das Leistungsergebnis in einem agilen Projekt fortlaufend definiert, so ergibt sich der im jeweiligen Projektstand geschuldete Leistungsgegenstand aus dem Product Backlog. Bei sich widerstreitenden Dokumentationen geht jeweils die neuere der älteren vor.

2.5
Im Angebot kommunizierte Zeitschätzungen zur Ausführungsfrist sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

2.6
Das Produkt wird in branchenüblicher Weise innerhalb des Quellcodes dokumentiert. Eine darüber hinaus gehende Benutzerdokumentation, eine Installationsanleitung oder ein Benutzerhandbuch sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.

3. Leistungszeit von Einzelaufträgen/ Vertragslaufzeit

3.1 Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung für unbestimmte Zeit. Die Rahmenvereinbarung kann mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.

3.2
Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Textform (z.B. Email) genügt der Schriftform insoweit.

3.3
Die Kündigung des Rahmenvertrags lässt die Wirksamkeit von bereits unter dem Rahmenvertrag erteilten Aufträgen unberührt.

3.4
Nach diesen AGB erteilte Einzelaufträge enden mit der der Fertigstellung des Werks, soweit Werkvertragsrecht anwendbar ist. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung nach § 648 BGB bleibt durch diese Regelung unberührt.

3.5
Dem Auftragnehmer steht das Recht zur ordentlichen Kündigung eines Einzelauftrags zu, wenn nach freiem Ermessen des Auftragnehmers die Zusammenarbeit nicht den gewünschten Verlauf nimmt. Dieses Recht zur Kündigung endet, wenn der erste vereinbarte Meilenstein erreicht wurde. Wurde kein Meilenstein vereinbart, endet dieses Kündigungsrecht, wenn 10% des vereinbarten oder geschätzten Gesamtvolumens geleistet wurden.

3.6
Beiden Vertragsparteien steht das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zu. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Auftragnehmer kann insbesondere darin liegen,

  • dass der Auftraggeber trotz Mahnung eine fällige Forderung nicht begleicht oder
  • dass der Auftraggeber wiederholt trotz entsprechender Aufforderung durch den Auftragnehmer keine Abnahme durchführt.
4. Leistungszeit von Einzelaufträgen/ Vertragslaufzeit

4.1 Der Auftraggeber hat den Erfolg des Projekts in jeder Phase durch aktive und angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Auftragnehmer die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Projekts notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten, Computerprogramme und sonstige Mittel zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber hat im Rahmen der Mitwirkung und Beistellleistungen dafür Sorge zu tragen, dass von ihm beigestellte Leistungen keine technischen Konflikte mit den bereits erstellten oder vorgesehenen Arbeitsergebnissen verursachen.

4.2
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Auftragnehmer dadurch das Projekt nicht zum vereinbarten Termin beginnen oder wird an der Weiterbearbeitung des Projekts gehindert, so ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber für alle hierdurch entstehenden Schäden verantwortlich. Das gilt insbesondere für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer Ressourcen für das Projekt vorhalten musste, die nicht anderweitig eingesetzt werden konnten. Die §§ 642 und 643 BGB werden abbedungen.

4.3
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Auftragnehmer dadurch das Projekt bzw. Teile dessen nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich ein etwaig verbindlich festgelegtes Zeitziel in einem der verursachten Verzögerung entsprechenden Umfang.

5. Projektkommunikation

5.1 Die Parteien benennen je einen Ansprechpartner („Projektleiter“) als feste Bezugspersonen für alle das Projekt betreffende Angelegenheiten. Die Projektleiter haben die Vollmacht, alle das Projekt betreffenden Entscheidungen selbst zu treffen.

6. Leistungsänderungen (change requests) und Projektdokumentation

6.1 Der Auftraggeber kann bis zum Zeitpunkt der Abnahme jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für den Auftragnehmer technisch umsetzbar und zumutbar sind. Änderungswünsche können entweder im Rahmen der gemeinsamen Projektbesprechungen vereinbart werden oder schriftlich oder in Textform (Email) an den Auftragnehmer übersandt werden.

6.2
Im Falle von Festpreis oder Maximalpreisvereinbarungen oder verbindlichen Ausführungsfristen setzt eine wirksame Leistungsänderungen die Vereinbarung über eine angemessene Ausweitung des Budgets bzw. der Ausführungsfristen voraus. Innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang eines zumutbaren Änderungsverlangens, welche regelmäßig 14 Tage nicht überschreiten soll, teilt der Auftragnehmer dem Auftragnehmer die für die Umsetzung des Änderungsverlangens anfallenden Kosten sowie die zu erwartende Verlängerung der Ausführungsfrist mit (Änderungsmitteilung). Widerspricht der Auftraggeber dem geänderten Budget und Ausführungsfristen nicht innerhalb von 7 Tagen, so gelten diese als vereinbart, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber im Rahmen der Änderungsmitteilung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hatte.

6.3
Der Auftragnehmer dokumentiert den jeweils geltenden Stand der geschuldeten Leistungen gemäß den zwischen den Parteien getroffenen Projektabsprachen im Product Backlog. Der Projektleiter des Auftraggebers erhält laufenden Zugriff auf das Product Backlog.

7. Werbemittelerstellung; Beigestellte Materialien

7.1 Die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der vom Auftragnehmer gestalteten Werbemittel ist nicht Teil des geschuldeten Leistungsumfangs. Der Auftraggeber ist im Verhältnis der Parteien zueinander für die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Verwendung von ihm beauftragter Werbemittel verantwortlich.

7.2
Teil der Leistungen des Auftragnehmers kann auch die Gestaltung oder Beschaffung von Foto-, Video-, Audio-Material oder anderen Materialien, die von Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung genutzt werden sollen (im Folgenden für alle Formen: „Bild-Ton-Material“) sein, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber gemäß der entsprechenden Vereinbarung bereitstellt. Vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Vereinbarung räumt der Auftragnehmer in diesem Fall einfache Nutzungsrechte ein, das entsprechende Bild-Ton-Material für den vertraglich vorgesehenen Zweck zeitlich unbefristet zu nutzen.

7.3
Erfolgt eine Beistellung von Bild-Ton-Material durch den Auftraggeber, so ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Nutzung des beigestellten Bild-Ton-Materials keine Rechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen freistellen, die Dritte gegen den Auftragnehmer wegen einer etwaigen Verletzung ihrer Rechte durch die Nutzung des beigestellten Bild-Ton-Materials erheben, unabhängig davon, ob die Ansprüche berechtigt sind oder nicht. Die Freistellung schließt die Freistellung von angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung ein.

8. Quellcodeverwaltung, Quellcodeübergabe

8.1 Der Auftraggeber erhält während des Projekts Lesezugriff auf den Quellcode.

8.2
Nach Abnahme und Bezahlung erhält der Auftraggeber vollumfänglichen Zugriff auf den Quellcode.

9. Abnahme

9.1 Der Auftraggeber hat Werkleistungen des Auftragnehmers innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist gelten übergebene Leistungen als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich die Abnahme im Hinblick auf wesentliche Mängel verweigert hat.

9.2
Teilabnahmen werden nicht durchgeführt.

10. Pflegeleistungen

10.1 Die Parteien können vereinbaren, dass der Auftragnehmer auch nach Abnahme von Werkleistungen weitere Leistungen im Bereich der Pflege und der Weiterentwicklung im Hinblick auf das entwickelte Werk übernimmt.

10.2
Maßnahmen zur Pflege der Software z.B. zur Vornahme von Aktualisierungen von Komponenten sind jeweils einzeln zu beauftragen. Die Übernahme von Leistungen im Bereich Weiterentwicklung und Pflege führt nicht dazu, dass der Auftragnehmer zur regelmäßigen Überwachung der Aktualität des Quellcodes verantwortlich ist, es sei denn es ist ausdrücklich abweichendes vereinbart.

11. Gewährleistung

11.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen vertragsgemäß erstellt sind und keine Mängel aufweisen, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern.

11.2
Die Gewährleistungszeit beträgt 6 Monate beginnend mit der vollständigen Abnahme.

12. Rechte an Arbeitsergebnissen; Background-IP; Open-Source

12.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den vom Auftragnehmer geschaffenen Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt Bezahlung der jeweiligen Leistung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, nicht ausschließliche und unwiderrufliche Recht an sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein. Insbesondere ist der Auftraggeber ohne Einschränkung berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten (auch Software mit anderen Programmen zu verbinden, umzugestalten, in andere Programmiersprachen und für andere Betriebssysteme zu konvertieren), in andere Darstellungsformen zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen und zu ergänzen, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben, Unterlizenzen zu vergeben sowie alle im Rahmen dieses Vertrags eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich und unentgeltlich zu übertragen.

12.2
Der Auftragnehmer setzt bei der Entwicklung auch OpenSource-Komponenten ein. OpenSource-Komponenten sind insbesondere aber nicht ausschließlich solche Software-Komponenten, die unter einem Lizenzvertrag lizenziert sind, der von der Open Source Initiative (OSI) als Open-Source-Lizenz qualifiziert wird.

12.3
Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer durch diesen Vertrag, im Rahmen des Projekts nach Maßgabe dieser Ziffer Open-Source-Lizenzverträge, die der Auftragnehmer für das Projekt erforderlich hält, im Namen des Auftraggebers für diesen zu lizenzieren. Sollte eine Lizenzierung im Namen des Auftraggebers nicht möglich sein, wird der Auftragnehmer die jeweilige Komponente im eigenen Namen lizenzieren und zu gleichen Bedingungen oder, wenn dies nach dem jeweiligen Lizenzvertrag nicht möglich ist, zu dem nach dem jeweiligen Lizenzvertrag weitest möglichen Umfang, dem Auftraggeber weiterlizenzieren.

12.4
Der Auftragnehmer ist insbesondere ohne Rückfrage berechtigt, Open-Source-Komponenten im Rahmen der Leistungserbringung einzusetzen und für den Auftraggeber zu lizenzieren. Dies gilt insbesondere für Open-Source-Komponenten, die unter folgenden Lizenzen stehen:

  • BSD 3-Clause “New” or “Revised” license
  • BSD 2-Clause “Simplified” or “FreeBSD” license
  • Free Public License 1.0.0 (0BSD)
  • Apache 2.0
  • GNU Lesser General Public License version 2.1 (LGPL-2.1)
  • GNU Lesser General Public License version 3 (LGPL-3.0)
  • GNU Library or “Lesser” General Public License (LGPL)
  • MIT License
  • Mozilla Public License 1.0 (MPL-1.0)
  • Mozilla Public License 1.1 (MPL-1.1)
  • Mozilla Public License 2.0 (MPL-2.0)
  • Microsoft Public License (MS-PL)
  • Common Development and Distribution License
  • GLP 2.0
  • GPL 3.0
  • PHP License
  • OpenSSL-License
  • Common Public License

12.5 Andere als die in Abs. 4 genannten Open-Source-Lizenzen darf der Auftragnehmer nur nach entsprechender Zustimmung des Auftraggebers einsetzen oder, wenn die Lizenz alle der folgenden Anforderungen erfüllt:

  • Die Lizenz erlaubt eine Modifizierung des Codes durch die Auftraggeberin, ohne dass die Auftraggeberin gezwungen wird, die modifizierenden Codebestandteile zu veröffentlichen
  • Die Lizenz erlaubt eine kostenlose Distribution von Objektcode und Quellcode an Dritte
  • 12.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die jeweiligen Lizenzbedingungen bei der Weiterentwicklung, Vertrieb, Rechteübertragung sowie bei einem geänderten Einsatzzweck der Software entsprechend der jeweiligen Lizenzvereinbarungen zu berücksichtigen.

    12.7
    Der Auftragnehmer setzt bei der Entwicklung ferner möglicherweise auch eigene Background-IP ein. Die Background-IP des Auftragnehmers ist im Angebot beschrieben. An den Background-IP erhält der Auftraggeber im Zeitpunkt Abnahme das räumlich und zeitlich unbeschränkte, nicht-ausschließliche und unwiderrufliche Recht für sämtliche bekannten und unbekannten Nutzungsarten.
13. Vergütung und Fälligkeit

13.1 Der Auftragnehmer rechnet grundsätzlich nach Aufwand zu dem jeweils vereinbarten Tagessatz ab, es sei denn es ist ausdrücklich abweichendes vereinbart.

13.2
Wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, erstellt der Auftragnehmer zu Beginn jedes Kalendermonats eine Rechnung für die im vorausgehenden Kalendermonat geleisteten Arbeiten.

13.3
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den vom Auftragnehmer geschaffenen Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt Bezahlung der jeweiligen Leistung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, nicht ausschließliche und unwiderrufliche Recht an sämtlichen

13.4
Soweit die Preisliste Tagessätze für bestimmte Dienstleistungen vorsieht, sind diese auf Basis eines 8-Stunden Arbeitstages kalkuliert und werden ggf. anteilig stundenweise abgerechnet. Etwaig erforderliche Reisekosten werden zusätzlich in der Höhe erstattet, in der sie angefallen sind.

13.5
Die Rechnungen des Auftragnehmers werden 10 Tage nach Zugang einer prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber fällig.

14. Haftungsbegrenzung

14.1 Der Auftragnehmer haftet im Rahmen dieser Vereinbarung dem Grunde nach nur für Schäden, (a) die der Auftragnehmer oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben bzw. die (b) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind. Der Auftragnehmer haftet ferner, (c) wenn der Schaden durch die Verletzung einer Verpflichtung des Auftragnehmers entstanden ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht).

14.2
Der Auftragnehmer haftet in den Fällen des Absatzes 1, Buchstaben (a) und (b) der Höhe nach im Rahmen des gesetzlichen Haftungsumfangs. Im Übrigen ist der Schadensersatzanspruch auf 500.000 EUR pro Schadensfall begrenzt. Droht ein höherer Schaden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer rechtzeitig hierauf aufmerksam zu machen.

14.3
In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen.

14.4
Die Haftungsregelungen in vorstehenden Absätzen gelten auch für eine persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

14.5
Soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz aus der Übernahme einer Garantie oder wegen arglistiger Täuschung in Betracht kommt, bleibt sie von den vorstehenden Haftungsregelungen unberührt.

15. Geheimhaltung

15.1 Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Vertrauliche Informationen sind solche Informationen, die explizit als vertraulich bezeichnet werden oder die ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetz darstellen. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung dieser Vereinbarung fort.

15.2
Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

a) die dem Empfänger bei Abschluss dieser Vereinbarung nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

b) die bei Abschluss dieser Vereinbarung öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieser Vereinbarung beruht;

c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

15.3
Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieser Vereinbarung entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieser Vereinbarung kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

16. Abwerbeverbot

16.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter der anderen Partei nicht direkt oder indirekt abzuwerben. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Vertrags fort.

16.2
Jeder schuldhafte Verstoß gegen das vorstehende Abwerbeverbot zieht eine Vertragsstrafe nach sich. Die Höhe der Vertragsstrafe beläuft sich auf das Sechsfache des zwischen Auftragnehmer und dem abgeworbenen Mitarbeiter zuletzt vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Weitergehende Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.

17. Datenschutz

Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer wird insbesondere personenbezogene Daten von Kunden des Auftraggebers nur nach Abschluss eines Vertrags über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO verarbeiten.

18. Referenznennung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber inklusive Firmenname und Logo zu Referenzzwecken auf der Webseite des Auftragnehmers und in Offline-Marketingmaterialien wie Flyern und Produktpräsentationen zu nennen.

19. Schlussbestimmungen

19.1 Diese Vereinbarung einschließlich ihrer Anlagen und der ausdrücklich einbezogenen Bestandteile regelt die Vereinbarungen zwischen den Parteien abschließend und vollständig.

19.2
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.

19.3
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung (einschließlich solcher über seine Gültigkeit) sind in erster Instanz die Gerichte in München ausschließlich zuständig.

19.4
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie ein Verzicht auf ein Recht aus diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis.

19.5
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sich eine Regelungslücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke gekannt hätten. Beruht die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist das der Bestimmung am nächsten kommende rechtlich zulässige Maß zu vereinbaren.

Stand 01.10.2020

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